Sachverhalt

In der Konkursmasse von K. beschloss die zweite Gläubigerversammlung am 11. November 1983, auf die Veröffentlichung der Zwangsversteigerung der beiden Eigentumswohnungen in Samedan im Bündner Tagblatt und der Bündner Zeitung zu verzichten. Auf Beschwerde der Schulbehörde von N. hob die kantonale Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen diesen Beschluss am 9. Januar 1984 auf. K. erhob Beschwerde gegen diesen Beschluss bei der SchKG-Kammer des Bundesgerichts und beantragte im Wesentlichen die Bestätigung des Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung.

Erwägungen

Die SchKG-Kammer des Bundesgerichts wies die Beschwerde ab. Sie war der Ansicht, dass der Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung, auf die Veröffentlichung der Zwangsversteigerung in den beiden meistgelesenen Zeitungen des Kantons Graubünden zu verzichten, gegen Art. 259 und 134 SchKG verstieß. Die in Art. 138 SchKG vorgesehene Veröffentlichung zielt darauf ab, möglichst viele potenzielle Interessenten zu erreichen. Eine dafür ungeeignete Veröffentlichung ist gesetzwidrig, auch wenn Art. 134 SchKG die Form der Veröffentlichung nicht ausdrücklich regelt.

Die Kammer war auch der Ansicht, dass die zweite Gläubigerversammlung ihre Befugnisse missbraucht hatte, indem sie Umstände berücksichtigte, die nach dem Geist des…