Art. 125 SchKG
1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2 Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3 Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 54_III_783 Zitierungen08.12.1927 · 3 Zitierungen
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2BGE 38_I_7393 Zitierungen03.10.1912 · 3 Zitierungen
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3Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG)2 Zitierungen
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4Publikation einer Grundstücksteigerung2 Zitierungen
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5Zwangsversteigerung (Art. 125 ff., 133 ff., 156, 256 SchKG)2 Zitierungen
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6Die Nichtbeachtung rechtfertigt die Aufhebung der Steigerung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Steigerungsanzeige1 ZitierungenPS210026· 15.03.2021 · 1 Zitierungen
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Steigerung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)1 ZitierungenPS190029· 26.09.2019 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen29.04.2004 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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