Erwägungen

Im Konkursverfahren des Martin Rigling fand am 12. April 1956 die Versteigerung seiner Liegenschaft "Rössli" statt. Für die auf 23'000 Franken geschätzte Liegenschaft bot Eugen Bürgi 25'200 Franken. Daraufhin bot Albert Kolp, St. Gallen, im Namen der Grundpfandgläubigerin Casana-Anstalt, Vaduz, 25'600 Franken. Der Konkursbeamte erteilte Kolp den Zuschlag, verlangte aber einen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis.

Kolp legte eine Generalvollmacht vor, die von Eduard Morscher, Rankweil, unterzeichnet war. Der Konkursbeamte akzeptierte diese Vollmacht jedoch nicht, da sie nicht im Namen der Casana-Anstalt, sondern nur von Morscher unterzeichnet war, und dessen Befugnis, für die Casana-Anstalt zu zeichnen, nicht belegt war. Zudem hatte Kolp den Betrag für die Verwertungs- und Verwaltungskosten nicht bei sich. Daher erklärte der Konkursbeamte den Zuschlag an die Casana-Anstalt als nicht rechtskräftig und setzte die Versteigerung fort, bei der Eugen Bürgi den Zuschlag für 25'200 Franken erhielt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Konkursbeamten. Es führte aus, dass ein Angebot an einer Versteigerung nur dann gültig im Namen eines Anderen erfolgen kann, wenn der Bieter dessen gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter ist. Jede Unsicherheit über das Vertretungsrecht sollte an einer Versteigerung ausgeschlossen sein, da ansonsten der Zuschlag auf Beschwerde des Vertretenen aufgehoben werden müsste.

Die von Kolp vorgelegte Generalvollmacht wies zwei Mängel auf: Zum einen war sie nicht im Namen der Casana-Anstalt, sondern nur von Eduard Morscher unterzeichnet, ohne dass dessen…