Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft ein Verfahren zur Verwertung einer Grundpfandforderung. Der Schuldner, [H.], wurde von seinen Gläubigern zur Verwertung seines Grundstücks, R, verfolgt. Das Betreibungsamt schlug vor, das Grundstück in zwei Parzellen zu teilen, was von allen Gläubigern, mit Ausnahme der hypothekarischen Gläubigerin von letzter Rang und des Schuldners selbst, angenommen wurde. Das Betreibungsamt beantragte dann die Genehmigung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die diese Genehmigung gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung über die Schuldbetreibung und Konkurs (OG) erteilte. Der Schuldner erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesgerichts.
Die wichtigsten Fakten des Falls sind die folgenden
- Der Schuldner, [H.], wurde zur Verwertung seines Grundstücks, R, verfolgt.
- Das Betreibungsamt schlug vor, das Grundstück in zwei Parzellen zu teilen.
- Alle Gläubiger, mit Ausnahme der hypothekarischen Gläubigerin von letzter Rang und des Schuldners, nahmen diese Vorlage an.
- Die kantonale Aufsichtsbehörde erteilte die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 OG.
- Der Schuldner erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesgerichts.
Erwägungen
Die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesgerichts prüfte die Frage, ob das Betreibungsamt das Grundstück im Rahmen einer ausserordentlichen Massnahme teilen durfte. Die Kammer befand, dass die Teilung des Grundstücks eine Massnahme darstelle, die über die einfache Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks hinausgehe, und dass das Betreibungsamt nicht berechtigt sei, derartige Massnahmen zu treffen, auch nicht mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde.
Die Kammer prüfte auch die Frage, ob das Betreibungsamt das Grundstück bei der Festsetzung der Bedingungen für die Versteigerung teilen durfte. Die Kammer befand, dass diese Frage nicht im Rahmen des vorliegenden Falls zu entscheiden sei, da die Teilung des Grundstücks bereits von der kantonalen…