Art. 101 VZG
1 Von der Stellung des Verwertungsbegehrens an hat das Betreibungsamt in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes zu sorgen wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 155 Abs. 1, 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16ff. und 23c hiervor), es sei denn, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet.
2 Gehört das Grundstück einem Dritten, so kann es vom Betreibungsamt erst in Verwaltung genommen werden, wenn ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten beseitigt ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG)3 Zitierungen
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2Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG)2 Zitierungen
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3Zwangsverwaltung von Grundstücken2 Zitierungen
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4BGE 77_III_1191 Zitierungen01.01.1951 · 1 Zitierungen
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5BGE 64_III_1971 Zitierungen01.01.1938 · 1 Zitierungen
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6BGE 71_III_1530 Zitierungen26.10.1945 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2023.2040 ZitierungenZSU.2023.204· 20.11.2023 · 0 Zitierungen
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Versteigerung0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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