Art. 101 VZG

1 Von der Stellung des Verwertungsbegehrens an hat das Betreibungsamt in gleicher Weise für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes zu sorgen wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an (Art. 155 Abs. 1, 102 Abs. 3 SchKG sowie Art. 16ff. und 23c hiervor), es sei denn, dass der betreibende Gläubiger ausdrücklich darauf verzichtet.
2 Gehört das Grundstück einem Dritten, so kann es vom Betreibungsamt erst in Verwaltung genommen werden, wenn ein allfälliger Rechtsvorschlag des Dritten beseitigt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG)
    · 08.01.2003 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG)
    · 27.09.1994 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zwangsverwaltung von Grundstücken
    · 20.01.1983 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 77_III_119
    01.01.1951 · 1 Zitierungen
  5. 5
    BGE 64_III_197
    01.01.1938 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 71_III_153
    26.10.1945 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2023.204
    ZSU.2023.204
    · 20.11.2023 · 0 Zitierungen
  • Versteigerung
    · 28.07.2017 · 0 Zitierungen
  • 29.10.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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