Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] ist Schuldner und Grundpfandeigentümer in einem Grundpfandverwertungsverfahren. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Burgdorf, verwaltet die zu verwertende Liegenschaft und ersuchte die kantonale Aufsichtsbehörde um Weisung gemäss Art. 18 Abs. 2 VZG zur Anordnung einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme, da das Wohnhaus von einem Pilz (Hausschwamm) befallen war. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt an, eine Ergänzung der bestehenden Verkehrswertschätzung des Grundstücks einzuholen, den Versteigerungstermin des Grundstücks so bald als möglich anzusetzen und die Sanierung des Hausschwammes im Wohnhaus der Liegenschaft unter Einbezug der [D.] Versicherungen so bald als möglich zu veranlassen.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Zivilsachen und beantragte die Aufhebung des Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde und der Weisungen an das Betreibungsamt. Die Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 30. September 2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, da die kantonale Aufsichtsbehörde einen Entscheid getroffen hat, der ihr vom Bundesrecht zugewiesen wurde.
Das Bundesgericht untersuchte die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und stellte fest, dass der Beschwerdeführer auf die Antwort der [Y.] vom 12. Juni 2008 an das Betreibungsamt nicht reagiert hatte und auch nicht darum ersucht hatte, dazu Stellung nehmen zu können. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die…