Erwägungen

Die X. AG hat ein Baurecht auf zwei Parzellen, die Eigentum der Stiftung Y. sind, und vermietet bestimmte Räumlichkeiten in den darauf errichteten Bauten an Dritte. Auf Antrag der Stiftung Z., Inhaberin von Grundpfandtiteln, die auf diesem Baurecht lasten, hat das Betreibungsamt Rhône-Arve der Inhaberin des Baurechts eine Betreibung zur Verwertung des Grundpfandrechts eröffnet. Das Amt hat einem Dritten ein beschränktes Verwaltungsmandat erteilt, um die Mieten einzuziehen. Da die Pfandgläubigerin dem Amt später mitgeteilt hat, dass sie der Zahlung der Baurechtszinsen widerspricht, hat der Verwalter die Grundstückseigentümerin informiert, dass er die Zahlung der fraglichen Baurechtszinsen nicht mehr übernehmen kann. Die Eigentümerin hat daraufhin ihrerseits der Inhaberin des Baurechts eine Betreibung eröffnet, die mit Rechtsvorschlag belegt wurde. Obwohl die Schuldnerin das Amt über den Erlass einer provisorischen Rechtsöffnung in dieser zweiten Betreibung informiert und es aufgefordert hat, die rückständigen Baurechtszinsen zu bezahlen oder eine Schuldenbefreiungsklage einzuleiten, hat das Amt darauf nicht reagiert.

Die von der Inhaberin des Baurechts gegen diese stillschweigende Ablehnung des Amtes, die rückständigen Baurechtszinsen zu bezahlen oder eine Schuldenbefreiungsklage einzuleiten, erhobene Beschwerde wurde vom kantonalen Aufsichtsorgan in dem Umfang, in dem sie zulässig war, abgewiesen.

Die Inhaberin des Baurechts hat Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben und ihre in der Vorinstanz gestellten Anträge auf Zahlung der Baurechtszinsen durch den Verwalter oder das Amt und auf Einleitung der Schuldenbefreiungsklage mit den sich daraus für das Amt ergebenden finanziellen Konsequenzen aufrechterhalten.

Erwägungen

Nach der Zustellung der Mitteilung an die Mieter und Pächter und bis zur Aufforderung des Pfandgläubigers zur Verwertung ist das Amt gemäß Art. 94 Abs. 1 SchKG verpflichtet, anstelle des Pfandhalters alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Eintreibung der Mieten und Pachtzinsen sicherzustellen und durchzuführen. Es hat auch das Recht, dringende Reparaturen anzuordnen und die von ihm eingezogenen Mieten und Pachtzinsen zur Bezahlung der laufenden Abgaben zu verwenden. Es handelt sich hierbei um eine auf diese konservatorischen Dringlichkeitsmaßnahmen beschränkte Verwaltung.

Ab dem Zeitpunkt des Verwertungsantrags sorgt das Amt - oder der von ihm eingesetzte Dritte - gemäß…