Art. 94 VZG
1 Das Betreibungsamt hat nach Erlass der Anzeigen an die Mieter und Pächter nach Artikel 91 hiervor alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen an Stelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen, wie Einforderung auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentionsrechts, Kündigung in Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen. Es ist berechtigt, dringliche Reparaturen anzuordnen und aus den eingegangenen Miet- und Pachtzinsen die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl., die Kosten für Reparaturen sowie Unterhaltsbeiträge nach Artikel 103 Abs. 2 SchKG zu bezahlen.
2 Das Betreibungsamt kann diese Massnahmen auf seine Verantwortung auch einem Dritten übertragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG)4 Zitierungen
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2Zwangsverwaltung von Grundstücken3 Zitierungen
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3BGE 62_III_43 Zitierungen24.01.1936 · 3 Zitierungen
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4BGE 77_III_1192 Zitierungen01.01.1951 · 2 Zitierungen
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5Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks1 Zitierungen
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6BGE 64_III_531 Zitierungen01.01.1938 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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RBOG 2006 Nr. 191 Zitierungen19.12.2005 · 1 Zitierungen
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Kündigungsschutz / Anfechtung0 ZitierungenNG240003· 16.08.2024 · 0 Zitierungen
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Zwangsverwaltung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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