Art. 94 VZG

1 Das Betreibungsamt hat nach Erlass der Anzeigen an die Mieter und Pächter nach Artikel 91 hiervor alle zur Sicherung und zum Einzug der Miet- und Pachtzinse erforderlichen Massnahmen an Stelle des Schuldners oder Pfandeigentümers zu treffen, wie Einforderung auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Retentionsrechts, Kündigung in Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen. Es ist berechtigt, dringliche Reparaturen anzuordnen und aus den eingegangenen Miet- und Pachtzinsen die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl., die Kosten für Reparaturen sowie Unterhaltsbeiträge nach Artikel 103 Abs. 2 SchKG zu bezahlen.
2 Das Betreibungsamt kann diese Massnahmen auf seine Verantwortung auch einem Dritten übertragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG)
    · 08.01.2003 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zwangsverwaltung von Grundstücken
    · 20.01.1983 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 62_III_4
    24.01.1936 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 77_III_119
    01.01.1951 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks
    · 14.02.1968 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 64_III_53
    01.01.1938 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • RBOG 2006 Nr. 19
    19.12.2005 · 1 Zitierungen
  • Kündigungsschutz / Anfechtung
    NG240003
    · 16.08.2024 · 0 Zitierungen
  • Zwangsverwaltung
    · 10.03.2006 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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