Art. 102 SchKG

1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks .

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betreibungsart (Art. 38ff
    · 07.06.1999 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wirkungen des Arrestvollzuges
    · 29.08.1957 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG)
    · 27.09.1994 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 42_III_111
    14.04.1916 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 42_III_391
    01.01.1916 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 62_III_4
    24.01.1936 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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