Art. 102 SchKG
1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks .
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betreibungsart (Art. 38ff3 Zitierungen
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2Wirkungen des Arrestvollzuges3 Zitierungen
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3Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG)2 Zitierungen
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4BGE 42_III_1112 Zitierungen14.04.1916 · 2 Zitierungen
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5BGE 42_III_3912 Zitierungen01.01.1916 · 2 Zitierungen
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6BGE 62_III_41 Zitierungen24.01.1936 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen08.04.2009 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen18.03.2013 · 2 Zitierungen
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Miete, Zahlungsverzugskündigung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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