Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob eine Betreibung auf Grundpfandverwertung bereits nach der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch zulässig ist oder ob die definitive Eintragung des Pfandrechts dafür Voraussetzung ist.
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, vertritt die Auffassung, dass die Betreibung auf Grundpfandverwertung bereits nach der Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zulässig sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hat jedoch entschieden, dass die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch Voraussetzung für die Einleitung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Obergerichts. Es führt aus, dass das Bauhandwerkerpfandrecht als mittelbar gesetzliches Pfandrecht erst mit der definitiven Eintragung im Grundbuch entsteht. Bis dahin ist lediglich die vorläufige Eintragung zur Sicherung des Pfandrechtsanspruchs vorgemerkt. Erst mit der definitiven Eintragung sind die Voraussetzungen für eine Betreibung auf Pfandverwertung gegeben.
Demgegenüber ist die Betreibung auf…