Erwägungen

Die Handelsbank Luzern A.-G. erwirkte am 10. Mai 1957 einen Arrestbefehl gegen die Büterra-Immobilien A.-G. für eine Forderung von Fr. 247'154.-- nebst Zinsen. Das Betreibungsamt Zürich 6 vollzog den Arrest und unterwarf in analoger Anwendung von Art. 102 SchKG auch die künftig fällig werdenden Mieterträgnisse der Liegenschaft dem Beschlag.

Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Mietzinse. Die untere Aufsichtsbehörde hob die Beschlagnahme auf, da nur die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände arrestiert werden dürfen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde der Schuldnerin jedoch als unbegründet ab.

Mit Rekurs an das Bundesgericht hält die Schuldnerin an ihrer Beschwerde fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist den Rekurs der Schuldnerin ab. Es führt aus, dass nach Art. 275 SchKG der Arrest wie die Pfändung nach den Vorschriften der Art. 91-109 SchKG vollzogen wird. Somit ist auch Art. 102 SchKG anwendbar, wonach die Pfändung eines Grundstückes dessen Früchte und sonstige Erträgnisse erfasst.

Die untere Aufsichtsbehörde hatte die Einbeziehung der Erträgnisse für unzulässig erachtet, da nur die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände arrestiert werden dürfen. Das Bundesgericht sieht darin jedoch keinen Widerspruch zu Art. 102 SchKG. Die Ertragsgewinnung stellt sich als Massnahme des Vollzugs und der daraus resultierenden amtlichen Verwaltung des Grundstücks dar,…