Art. 233 SchKG
Spezialanzeige an die Gläubiger
Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
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2Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB)0 Zitierungen
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3BGE 79_II_3620 Zitierungen03.12.1953 · 0 Zitierungen
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4BGE 35_I_8720 Zitierungen27.12.1909 · 0 Zitierungen
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5BGE 32_I_7740 Zitierungen20.09.1906 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen29.01.2008 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen29.01.2008 · 1 Zitierungen
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Erste Gläubigerversammlung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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