Art. 629 ZGB

Verhältnis zum Erbanteil

1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung
    · 19.11.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626 ZGB)
    · 03.07.1958 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 53_II_202
    01.01.1927 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 52_II_338
    01.01.1926 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 50_II_104
    01.01.1924 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 45_II_513
    01.10.1919 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Erbteilung (Herabsetzung usw.)
    · 27.03.2017 · 1 Zitierungen
  • Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung
    · 30.01.2013 · 1 Zitierungen
  • 19.11.2004 · 1 Zitierungen

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