Art. 629 ZGB
Verhältnis zum Erbanteil
1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung0 Zitierungen
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2Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626 ZGB)0 Zitierungen
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3BGE 53_II_2020 Zitierungen01.01.1927 · 0 Zitierungen
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4BGE 52_II_3380 Zitierungen01.01.1926 · 0 Zitierungen
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5BGE 50_II_1040 Zitierungen01.01.1924 · 0 Zitierungen
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6BGE 45_II_5130 Zitierungen01.10.1919 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbteilung (Herabsetzung usw.)1 Zitierungen
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Ausgleichung, Herabsetzung, Erbteilung1 Zitierungen
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1 Zitierungen19.11.2004 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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