Erwägungen
Der Fall betrifft eine Liegenschaftsübertragung von Frau Lina Schluep-Herrmann an ihre Tochter Helene Bassin im Jahr 1949. Frau Schluep-Herrmann übertrug ihrer Tochter ein Wohn- und Geschäftshaus zum Preis von 25.000 Franken, wobei die Tochter verschiedene Belastungen wie ein Vorkaufsrecht, Wohnrechte und eine Nutzniessung zu übernehmen hatte.
Nach dem Tod von Frau Schluep-Herrmann im Jahr 1956 klagten ihre fünf anderen Kinder gegen Helene Bassin. Sie machten geltend, der Wert der Liegenschaft habe den Abtretungspreis erheblich überstiegen, weshalb die Abtretung eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB darstelle, die auszugleichen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von Art. 626 ZGB vorliegen kann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein erhebliches Missverhältnis besteht, auch wenn die Leistung des Erben nicht vollständig unentgeltlich ist. Massgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Sache zurück, damit der Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 1949 unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts, der Wohnrechte und der Nutzniessung neu ermittelt wird. Sollte sich dabei ein erhebliches Missverhältnis zwischen…