Sachverhalt
Rolf und Monika Eberhard-Neuenschwander heirateten am 22. September 1956 unter dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Anschließend schlossen sie am 17. September 1963 und am 5. April 1966 zwei Ehevertrage, um zum Güterstand der Gütertrennung überzugehen. In diesen beiden Verträgen machten sie falsche Angaben zu ihrem Vermögen, indem sie bestimmte Vermögenswerte überbewertet und andere erfunden haben, um die Ehefrau im Falle einer Liquidation des Güterstands oder eines Vollstreckungsverfahrens gegen den Ehemann zu begünstigen. Bei der Eröffnung des Konkurses von Rolf Eberhard berief sich die Ehefrau auf diese Ehevertrage, um die gesamte Fahrhabe und eine Forderung von 30'000 Franken geltend zu machen. Rolf und Monika Eberhard wurden in erster und zweiter Instanz wegen Betrugs bei der Erlangung öffentlicher Urkunden im Sinne von Art. 253 StGB verurteilt, die Ehefrau zusätzlich wegen Urkundenfälschung in Bezug auf den zweiten Ehevertrag.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die falschen Angaben der Eheleute Eberhard rechtlich erhebliche Tatsachen betrafen, nämlich die Zusammensetzung und den Ursprung des ehelichen Vermögens, die wesentliche Elemente für die Liquidation des Güterstands oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren sind. Diese Angaben waren dazu bestimmt und geeignet, als Beweismittel zu dienen, auch wenn sie keine absolute Beweiskraft hatten. Der Notar hat somit tatsächlich unrichtige Tatsachen beurkundet, was den Tatbestand des Betrugs bei der Erlangung einer öffentlichen Urkunde gemäß Art. 253 StGB erfüllt.
Die Verwendung der auf betrügerische Weise erlangten Urkunde durch die Ehefrau stellt jedoch keine eigenständige…