Erwägungen

Dieser Fall betrifft die subsidiäre Haftung der Ehefrau U.S. für unbezahlte Renten an die Witwe G.P. gemäß Art. 193 ZGB. Die Schlüsselfakten sind wie folgt:

  • Der Ehemann C.S. war persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die 1980 mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) fusionierte. Im Rahmen dieser Fusion übernahm die GmbH die Verpflichtungen der KG, einschließlich der Zahlung von Renten an bestimmte ehemalige Mitarbeiter, darunter den Ehemann von G.P.
  • Bei ihrer Heirat mit C.S. im Jahr 1983 erhielt U.S. durch den Ehevertrag eine Eigentumswohnung.
  • Nach der Insolvenz der GmbH im Jahr 1993 erwirkte G.P. in Deutschland einen Vollstreckungstitel gegen C.S. auf Zahlung rückständiger Renten. Daraufhin leitete G.P. in der Schweiz ein Betreibungsverfahren gegen C.S. ein.
  • G.P. beantragte anschließend die Pfändung der Wohnung von U.S. gemäß Art. 193 ZGB, da C.S. ihr diese Schuld geschuldet habe.

Erwägungen

Die kantonalen Gerichte befanden, dass Art. 193 ZGB im vorliegenden Fall anwendbar sei und lehnten die Anwendung der Art. 285 ff. SchKG ab. Ihrer Ansicht nach hat Art. 193 ZGB Vorrang vor den Anfechtungsansprüchen nach SchKG, da diese Bestimmung verhindern soll, dass Ehegatten ihre Verpflichtungen gegenüber Gläubigern durch Vermögensübertragungen untereinander umgehen, was einfacher ist als die in SchKG genannten Handlungen.

Das Bundesgericht bestätigt diese Analyse. Es stellt fest, dass Art. 193 ZGB und Art. 285 ff.…