Art. 204 ZGB

Zeitpunkt der Auflösung

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und der Bewertung von Aktiven und Passiven im Scheidungsverfahren
    · 09.03.1995 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung
    · 28.01.2009 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Massgebende Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung; Sonderfälle
    · 10.02.2010 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag
    · 10.02.2012 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufungsfähigkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 50 Abs. 1 OG); Entschädigungsanspruch bei Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB)
    · 23.07.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten
    · 05.06.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 07.10.2004 · 9 Zitierungen
  • Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung)
    · 30.06.2021 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • güterrechtliche Auseinandersetzung
    · 02.03.2006 · 8 Zitierungen

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