Erwägungen

In diesem Fall ging es um die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten Z. und Z.-S. im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Das Bezirksgericht See hatte zunächst die Scheidungsklage von Z. gegen Z.-S. abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen einigten sich die Parteien über den nachehelichen Unterhalt, konnten sich aber nicht über die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen.

Z. beantragte, dass sein Vermögen keine Errungenschaft aufweise und Z.-S. daher keine güterrechtlichen Ansprüche gegen ihn habe. Z.-S. forderte hingegen eine Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche in Höhe von 300.000 Franken. Das Kantonsgericht St. Gallen erkannte die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt.

Z.-S. erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ihrer güterrechtlichen Ansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass bei der Auflösung des Güterstandes im Rahmen einer Scheidung der Vermögensstand der Ehegatten auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens zurückzubeziehen ist. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist hingegen der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, also der Tag der Urteilsfällung, massgebend.

Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass ein kaufmännisches Unternehmen oder Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Gesamtbewertung von Aktiven und Passiven zu bewerten ist. Dabei sind nicht…