Erwägungen

Die Parteien heirateten am 27. Juni 1969 und leben seit März 1993 getrennt. Auf Klage der Ehefrau und Widerklage des Ehemannes schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. Oktober 1999. Das Obergericht des Kantons Aargau hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück, da die Klägerin gegebenenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB habe, weil sich der Beklagte bei Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sein Guthaben aus der beruflichen Vorsorge habe auszahlen lassen. Der Beklagte erhebt eidgenössische Berufung gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob auf die Berufung eingetreten werden kann. Es kommt zum Schluss, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG handelt, der ausnahmsweise mit Berufung angefochten werden kann, wenn das Bundesgericht imstande ist, sofort einen Endentscheid herbeizuführen.

In der Sache selbst führt das Bundesgericht aus, dass die Barauszahlung des Vorsorgeguthabens gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG zwar im ordentlichen Güterstand Errungenschaft bildet, aber bei der Auflösung des Güterstands dem Eigengut des Vorsorgenehmers zuzurechnen ist. Dem anderen Ehegatten steht daher kein Anspruch auf Beteiligung an dieser Austrittsleistung zu.…