Erwägungen

Diese Entscheidung betrifft einen Antrag auf Ergänzungsleistungen, der von Frau T. gegen das Sozialversicherungsamt und die IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau eingereicht wurde.

Der Streitpunkt betrifft die Berücksichtigung einer Kapitalauszahlung von 67'002 Franken, die die Pensionskasse an ihren in der Türkei wohnhaften Ehemann bei seinem Renteneintritt geleistet hat, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen von Frau T.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass während der Dauer des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung die zum Errungenschaftsvermögen eines Ehegatten gehörenden Vermögenswerte nicht als Vermögensteile des anderen Ehegatten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden können.

Denn der Anspruch auf Errungenschaftsbeteiligung stellt lediglich eine bedingte Forderung dar, die vor Auflösung des Güterstands weder abgetreten noch verpfändet werden kann. Solange der Güterstand nicht aufgelöst ist, kann ein Ehegatte keine Rechte an den Vermögenswerten des anderen geltend machen, abgesehen von seiner Unterhaltspflicht.

Daher kann der Anteil von 67'002 Franken, der Frau T. an…