Sachverhalt
Der Fall betrifft die Gütertrennung zwischen dem verheirateten Paar X. und Y., wobei der Ehemann, Y., Eigentümer eines Weinbaubetriebs ist. Die Ehefrau, X., hat die Scheidung und eine Abfindung für die Gütertrennung beantragt. Das Bezirksgericht hat X. eine Abfindung von 845'554 Fr. zugesprochen, die das Kantonsgericht auf 289'423 Fr. reduziert hat. X. hat Berufung beim Bundesgericht eingelegt und eine Abfindung von 723'694 Fr. beantragt.
Die wichtigsten Fakten sind wie folgt: Das Paar hat 1969 geheiratet und drei Kinder gehabt. Der Ehemann hat 1978 den Weinbaubetrieb seines Vaters übernommen und ihn als Einzelunternehmen geführt. Die Ehefrau hat den Haushalt geführt und im Betrieb gearbeitet. Das Paar hat sich 2003 getrennt und die Scheidung 2007 beantragt.
Das Bezirksgericht hat den Weinbaubetrieb auf 881'391 Fr. bewertet, einschließlich der Weinvorräte und Alkohol. X. hat diese Bewertung angefochten und argumentiert, dass die Vorräte mit ihrem Marktwert bewertet werden sollten, der 1'762'800 Fr. betragen würde.
Erwägungen
Bewertung des landwirtschaftlichen Unternehmens
Artikel 212 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sieht vor, dass das landwirtschaftliche Unternehmen nach seinem Ertrag bewertet werden muss, der durch den Produktionswert des Unternehmens bestimmt wird. Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Weinvorräte und Alkohol mit ihrem Marktwert und nicht mit ihrem Produktionswert bewertet werden müssen.
Bewertung der Vorräte
Das Kantonsgericht hat entschieden, dass die Weinvorräte und Alkohol mit ihrem Marktwert und nicht mit ihrem Produktionswert bewertet werden müssen. Diese Entscheidung entspricht Artikel 17 des Bundesgesetzes über das landwirtschaftliche Bodenrecht (BGBB), der vorsieht, dass die Vorräte mit ihrem Marktwert bewertet werden…