Art. 80 OG
Vorinstanzen
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation5 Zitierungen
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2Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV)2 Zitierungen
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3Steigerung beweglicher Sachen2 Zitierungen
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4Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff1 Zitierungen
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5Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 72 SchKG1 Zitierungen
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6BGE 61_II_1251 Zitierungen01.01.1935 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen29.04.2004 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen28.02.2005 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen17.05.2004 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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