Art. 80 OG

Vorinstanzen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation
    · 28.08.2003 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kollokation der Gläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 SchKG); Vormerkung streitiger Forderungen im Kollokationsplan (Art. 63 KOV)
    · 12.11.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Steigerung beweglicher Sachen
    · 29.04.2004 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff
    · 19.08.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 72 SchKG
    · 21.10.1994 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 61_II_125
    01.01.1935 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 29.04.2004 · 4 Zitierungen
  • 28.02.2005 · 3 Zitierungen
  • 17.05.2004 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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