Erwägungen
Die Société d'exploitation AOM AIR LIBERTE (Gläubigerin) erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Nachlassliquidatorin Transliq AG, mit der die von ihr angemeldete Forderung von CHF 684'648'536.40 im Kollokationsplan nicht zugelassen wurde. Die Gläubigerin argumentierte, dass die Forderung bereits Gegenstand eines Prozesses beim Handelsgericht in Paris sei und daher gemäss Art. 63 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) im Kollokationsplan lediglich pro memoria vorzumerken sei. Das Bezirksgericht Bülach und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ab. Die Gläubigerin erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
1. Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass Verfügungen der Liquidationsorgane bei der Durchführung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung mit Beschwerde angefochten werden können. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen den Inhalt der Kollokationsverfügung, sondern gegen das Recht der Liquidatorin, eine solche zu treffen, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. 2. Das Bundesgericht prüft, ob Art. 63 KOV, der die Behandlung von Forderungen, die bereits Gegenstand eines Prozesses sind, regelt, auch auf Prozesse im Ausland anwendbar ist. Es kommt zum Schluss, dass Art. 63 KOV nur für Prozesse in der Schweiz gilt, da er seine gesetzliche Grundlage in Art. 207 des Bundesgesetzes…