Sachverhalt
Am 31. Mai 1994 erliess das Betreibungsamt S. einen Zahlungsbefehl gegen R. K. Letzterer beschwerte sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, da er den Zahlungsbefehl nie erhalten und daher keinen Widerspruch erheben konnte. Während die kantonale Behörde die Beschwerde abwies, hiess die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob den Zahlungsbefehl auf.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung liegt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Betreibungshandlungen beim Betreibungsamt. Zu diesem Zweck sieht Art. 72 Abs. 2 SchKG vor, dass der mit der Zustellung beauftragte Beamte das Datum und den Empfänger der Zustellung zu bescheinigen hat. Diese Bescheinigung gilt als Beweis ihres Inhalts, vorbehaltlich des Gegenbeweises.
Im vorliegenden Fall enthält der Zahlungsbefehl keine Angaben zum Datum und Empfänger der Zustellung, wie es Art. 72 Abs. 2 SchKG verlangt. Es ist nicht zulässig, dass der Betreibungsbeamte sich darauf beschränkt, die Zustellung zu bescheinigen und deren Ausführung dann…