Art. 72 SchKG
1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.
2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 72 SchKG41 Zitierungen
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2Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64 und Art. 72 SchKG)27 Zitierungen
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31. Ergänzung des Sachverhalts (Art. 79 Abs. 1 OG)23 Zitierungen
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4Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG18 Zitierungen
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5Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine juristische Person oder eine Gesellschaft im Ausland (Art. 65 SchKG). 1. Fehlt es an einer staatsvertraglichen Regelung der Zustellung und erfolgt diese auf diplomatischem oder k…13 Zitierungen
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6Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG)8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags18 Zitierungen
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11 Zitierungen
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Zustellung der Zahlungsbefehle7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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