Art. 72 SchKG

1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.
2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustellung des Zahlungsbefehls; Art. 72 SchKG
    · 21.10.1994 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 64 und Art. 72 SchKG)
    · 26.04.1991 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Ergänzung des Sachverhalts (Art. 79 Abs. 1 OG)
    · 05.09.1986 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG
    · 09.12.2011 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine juristische Person oder eine Gesellschaft im Ausland (Art. 65 SchKG). 1. Fehlt es an einer staatsvertraglichen Regelung der Zustellung und erfolgt diese auf diplomatischem oder k…
    · 25.04.1991 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zustellung von Zahlungsbefehlen durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten (Art. 64 Abs. 2 SchKG)
    · 20.10.1971 · 8 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags
    · 31.01.2018 · 18 Zitierungen
  • 20.10.2016 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  • Zustellung der Zahlungsbefehle
    · 31.01.2017 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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