Erwägungen

Das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland stellte Z. in der von der X. AG angehobenen Betreibung am 24. Juni 2011 den Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 50'000.- zu. Gleichentags erhielt die X. AG eine Gebührenrechnung über Fr. 117.-. Gegen diese Gebührenrechnung wandte sich die X. AG an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches die Beschwerde abwies.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte die X. AG die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Neufestsetzung der Gebührenrechnung auf Fr. 95.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Gesetz der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt oder die Post zugestellt werden kann. Eine vorgängige Abholungseinladung ist nicht vorgeschrieben, auch wenn diese Praxis zunehmend üblich wird.

Für den erfolglosen Zustellversuch per Post kann das…