Sachverhalt
Der Schuldner [B.] hat bei der unteren Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Bezirks Uster Beschwerde erhoben und beantragt, dass die Zustellung der Zahlungsbefehlsanzeigen in den Betreibungen Nr. 439 und 449 vom 4. August 1990 für ungültig erklärt und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederhergestellt wird. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da der Schuldner die Entgegennahme der Zahlungsbefehle schuldhaft verweigert habe. Auch die Beschwerde von [B.] gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [B.], soweit sie zulässig war, gutgeheißen und die Betreibungsämter angewiesen, dem Schuldner die Zahlungsbefehle ordnungsgemäß zuzustellen.Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung muss die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Wohnsitz des Schuldners oder an den Ort, wo er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt, erfolgen, Art. 64 Abs. 1 SchKG. Ist der Schuldner nicht anwesend, kann die Zustellung an eine erwachsene Person, die zum Haushalt gehört, oder an einen Angestellten erfolgen. Sind solche Personen nicht anwesend, ist der Zahlungsbefehl gemäß Art. 64 Abs. 2 SchKG einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Im vorliegenden Fall hätte das Betreibungsamt angesichts des widerspenstigen Verhaltens des Schuldners [B.] und seiner…