Sachverhalt

In einem Betreibungsverfahren, das von Jaques Bénédict AG gegen Gruen Marketing Corporation eingeleitet wurde, hat das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an die Schuldnerin am 30. Mai 1990 über das Schweizerische Generalkonsulat in New York zugestellt. Der Empfang des Betreibungsaktes wurde für die Schuldnerin durch Edward Lau bestätigt. Nachdem Gruen Marketing Corporation innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Widerspruch erhoben hatte, beschwerte sie sich bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern über diese Zustellung. Sie machte geltend, dass Edward Lau bei ihr nicht die Funktion eines Geschäftsleitungsmitglieds oder Prokuristen innehatte und dass sich zum massgeblichen Zeitpunkt befugte Vertreter in den Geschäftsräumen des Unternehmens befanden. Das Bundesgericht gab der Beschwerde von Gruen Marketing Corporation statt und ordnete dem Betreibungsamt an, den Zahlungsbefehl erneut zuzustellen.

Erwägungen

Gemäss Bundesgericht ist Art. 65 SchKG analog auch auf Betreibungen gegen eine juristische Person oder Gesellschaft im Ausland anzuwenden, soweit kein internationaler Vertrag eine Regelung enthält. Diese Bestimmung bezweckt, dass der Betreibungsakt den zur Vertretung der verfolgten juristischen Person oder Gesellschaft befugten natürlichen Personen, insbesondere zur Erhebung des Widerspruchs, zugeht. Art. 65 Abs. 2 SchKG erlaubt ausnahmsweise die Zustellung an einen anderen Angestellten, aber nur wenn die in Abs. 1 genannten…