Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Entscheid des Obergerichts von Montréal vom 28. März 1956, der André Monney einen endgültigen Betreibungsbefehl über 21'051 Schweizer Franken sowie Zinsen und Kosten gewährt hat. Die Betreibung wurde mit einer anderen Betreibung kombiniert und die Verwertung hat nicht genügend Mittel erbracht, um alle Forderungen abzudecken. Der Verteilungsplan des Betreibungsamtes hat Monney die Arrest- und Pfändungskosten zugewiesen, aber die Betreibungskosten und die Aufhebungskosten der proportionalen Verteilung unterworfen.

Monney hat diesen Entscheid bei der Aufsichtsbehörde angefochten und beantragt, dass die Betreibungskosten und die Aufhebungskosten ebenfalls priorisiert bezahlt werden. Der Antrag wurde von den kantonalen Instanzen abgelehnt und Monney legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Bestimmungen des Schuldbeitreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) geprüft und festgestellt, dass Artikel 68 Absatz 2 SchKG nur die Verteilung des jedem Gläubiger zugesprochenen Betrags regelt, während die Artikel 144 und folgende SchKG die Verteilung des Verwertungserlöses zwischen mehreren Gläubigern festlegen.

Das Gericht hat auch Artikel 281 Absatz 2 SchKG geprüft, der den Arrestkosten ein Vorzugsrecht einräumt, aber festgestellt, dass dieses Vorzugsrecht nur den eigentlichen Arrestkosten und nicht den Betreibungskosten und den Aufhebungskosten gilt. Das Gericht hat auch das Argument von Monney abgelehnt, dass die…