Erwägungen
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen L. und dem Bankhaus D. Das Obergericht des Kantons Zug hatte in seinem Urteil vom 12. November 1991 deutsches Recht nicht angewandt, obwohl es für die Frage des Zustandekommens und der Wirkungen eines behaupteten Darlehensvertrags hätte angewandt werden müssen. Der Beklagte (Bankhaus D.) rügte, dass das Obergericht zu Unrecht festgestellt habe, der Inhalt des deutschen Rechts sei nicht nachgewiesen worden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rüge des Beklagten begründet ist. Nach den Bestimmungen des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) kann mit der Berufung geltend gemacht werden, dass ausländisches Recht nicht angewandt wurde, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt, oder dass zu Unrecht festgestellt wurde, die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich. Dazu gehört auch die Rüge, die Vorinstanz habe offensichtlich zu Unrecht festgestellt, der Inhalt des ausländischen Rechts sei nicht nachgewiesen worden.
Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen wie im vorliegenden Fall kann den Parteien der Nachweis des ausländischen Rechtsinhalts überbunden werden. Dabei geht es um den Nachweis, nicht um einen Beweis im eigentlichen Sinn, so dass die gewöhnlichen Beweisregeln nicht anwendbar sind. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu beachten und eine Partei darf durch die Anwendung fremden Rechts nicht überrascht werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen Sinn und Tragweite der entsprechenden Bestimmungen des IPRG verkannt haben. Die vom Beklagten eingereichten Unterlagen, einschließlich eines Gutachtens, eines Gegengutachtens und einer weiteren Stellungnahme, haben den Nachweis des deutschen Rechts ausreichend erbracht. Es war daher nicht erforderlich, dass der Beklagte ein gerichtliches Gutachten beantragt oder die Einholung von Auskünften im Sinne des…