Erwägungen
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der von den Klägern geplante Kiosk-Betrieb auf dem belasteten Grundstück gegen die bestehende Grunddienstbarkeit verstößt. Das belastete Grundstück gehört nun den Klägern, die dort ein Kino errichten und einen Kiosk einbauen lassen wollen, um darin Zeitungen, Zeitschriften, Bücher sowie Tabakwaren, Schokolade, Eis-Cream und Konfiserieartikel zu verkaufen. Die Beklagten, die Eigentümer des berechtigten Grundstücks, widersetzen sich dem Verkauf von Waren wie Schokolade, Zigaretten usw. im Kiosk mit Verweis auf die Dienstbarkeit. Das Appellationsgericht hatte den Klägern nur den Verkauf von Eis-Cream, frischen Konfiserieprodukten und Backwaren im Kiosk gestattet, nicht aber den Verkauf von Raucherwaren, Schokolade, Biskuits und Bonbons. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: 1. Für die Auslegung der Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich das neue (eidgenössische) Recht maßgebend, da die Kläger das belastete Grundstück unter der Herrschaft des neuen Rechts erworben haben. Der Grundbucheintrag ist gegenüber dem gutgläubigen Dritterwerber für den Inhalt der Dienstbarkeit entscheidend. 2. Der Grundbucheintrag verbietet den Betrieb eines "Kolonialwaren-" und "Warenhaus"-Geschäfts. Ein Kiosk-Betrieb mit dem Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern sowie Tabakwaren, Schokolade, Eis-Cream und Konfiserieartikel verstößt nicht gegen dieses Verbot. Der Begriff "Kolonialwarengeschäft" umfasst Tabakwaren…