Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit Ergänzungsabrechnung vom 12. Juni 1996 für die Abrechnungsperiode vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 20'000.- nebst Verzugszinsen nachgefordert. Für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 1996 bis zum 18. November 1996 deklarierte der Steuerpflichtige mit eigener Abrechnung Mehrwertsteuern von Fr. 19'398.55. Am 18. November 1996 wurde über X. der Konkurs eröffnet. Nach durchgeführtem Konkurs erhielt die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Verlustschein vom 26. Mai 1999 über Fr. 56'489.70, der auch die beiden Mehrwertsteuerforderungen nebst Zins bis Konkurseröffnung umfasste. Gestützt auf diesen leitete die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Zahlungsbefehl vom 28. November 2005 die Betreibung gegen den Steuerpflichtigen ein.

Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag mit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens, welcher vom Gerichtspräsidium Zofingen nicht bewilligt wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl im Umfang von insgesamt Fr. 40'328.- (Mehrwertsteuer 1. Juli 1995 bis 18. November 1996 nebst Zinsen) auf. Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 bestätigte sie die ihr von X. geschuldete Mehrwertsteuer.

Die von X. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 ab. X. beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Mehrwertsteuerforderungen verjährt seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die fünfjährige Verjährungsfrist für Mehrwertsteuerforderungen gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTV oder die zwanzigjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG Anwendung findet, wenn ein Verlustschein ausgestellt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV) noch anwendbar ist, da der vorliegende Sachverhalt unter ihrer Geltung stattfand. Es wies darauf hin, dass die Ausstellung eines Verlustscheins die ursprüngliche Forderung zwar grundsätzlich bestehen lässt, aber die Forderung nunmehr nach den betreibungsrechtlichen…