Art. 121 DBG

Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Veranlagungsverjährung; verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung; absolute Verjährung? Der Begriff der Einforderungshandlung kann selbst amtliche Mitteilungen umfassen, die lediglich eine spätere Veranlagung in A…
    · 26.11.1999 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96)
    · 22.11.2010 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt
    · 16.04.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Direkte Bundessteuer 1993 und 1994
    · 05.12.2008 · 2 Zitierungen
  • 21.05.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Rechtsöffnung
    ZKBES.2025.3
    · 06.01.2025 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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