Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb zwei Einzelunternehmungen, eine davon mit Angebot von Sauna, Solarium und Massagen. Im Jahr 2005 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Kontrolle durch und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit der Masseurinnen nicht erfüllt waren. Die ESTV erliess daraufhin einen Einspracheentscheid mit einer Nachbelastung von CHF 53'776.-. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Steuerforderung auf CHF 42'430.40. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht, da der Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis zum 1. Januar 2001 verjährt sei.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV 1994) keine absolute Verjährung vorsah, was einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers entspricht. Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 (MWSTG 1999) enthielt ebenfalls keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung altrechtlicher Mehrwertsteuerforderungen. Dies ist jedoch nicht als echte Gesetzeslücke, sondern als Fortsetzung des Zustands gemäss MWSTV 1994 zu werten.
In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Übergang vom Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) entschied das Bundesgericht, dass die…