Art. 49 ZGB

1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.
2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.
3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 56_I_546
    14.06.1930 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Art. 23 Abs. 3, 25 Abs. 2 AHVG, Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 ZStV. - Für den Beginn der Hinterlassenenrenten ist nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Leichenfundes massgebend, sondern es ist nach dem Beweisgr…
    · 31.10.1991 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch die Presse. 1. Rechtsnatur des Streites
    · 21.03.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 75_I_328
    27.10.1949 · 0 Zitierungen

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