Sachverhalt

Im Jahr 1983 wurde das Konkursverfahren über X., einen ausgebildeten Maler- und Gipsermeister, eröffnet. Die Gesellschaft Z. AG hatte drei Verlustscheine in Höhe von insgesamt 72'640.90 Schweizer Franken erhalten. Unter der Firma U. AG hat diese Konkursgläubigerin am 5. September 2003 einen dieser Verlustscheine (in Höhe von 20'010 Franken) an Y. abgetreten. Mitte September 2003 entschied sich Y., ein Einfamilienhaus in B. zu erwerben. X. unterbreitete Y. daraufhin ein Angebot über 12'368 Franken für Putz- und Malerarbeiten. Am 30. September/3. Oktober 2003 schlossen X. und Y. einen Werkvertrag, der unter anderem einen Skonto von 3% bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen vorsah. Nach Ausführung der Arbeiten stellte X. Y. am 3. November 2003 eine Rechnung über 14'394.45 Franken, einschließlich 1'079.45 Franken für Heizungslackierarbeiten, die von der Gesellschaft V. AG durchgeführt wurden. Y. zog daraufhin den Betrag von 20'010 Franken aus dem von U. AG erworbenen Verlustschein von dieser Rechnung ab, so dass X. nur noch einen Saldo von 5'615.55 Franken erhielt. X. widersprach dieser Aufrechnung und behauptete, keine neue Vermögenslage erreicht zu haben.

Erwägungen

Die zu prüfende Frage ist, ob der Schuldner des Verlustscheins die Ausnahme der Nichtrückkehr zu besseren Vermögensverhältnissen nicht nur im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Betreibung, sondern auch dann geltend machen kann, wenn ihm eine auf einem solchen Verlustschein beruhende Forderung zur Aufrechnung entgegengehalten wird.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Schuldner des…