Art. 124 OR

Wirkung der Verrechnung

1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG
    · 28.12.2005 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 63_II_133
    01.01.1937 · 4 Zitierungen
  3. 3
    BGE 59_II_382
    01.01.1933 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)
    · 21.06.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 43_II_72
    01.03.1917 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Arrestierung eines Kontokorrentguthabens. 1. Die Saldierung des Kontos gegenüber dem Betreibungsamt hat keine Neuerung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 OR zur Folge (Erw. 3). 2. Wird ein Kontokorrentguthaben arrestiert, so…
    · 09.05.1974 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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