Art. 124 OR
Wirkung der Verrechnung
1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG12 Zitierungen
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2BGE 63_II_1334 Zitierungen01.01.1937 · 4 Zitierungen
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3BGE 59_II_3823 Zitierungen01.01.1933 · 3 Zitierungen
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4Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)2 Zitierungen
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5BGE 43_II_722 Zitierungen01.03.1917 · 2 Zitierungen
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6Arrestierung eines Kontokorrentguthabens. 1. Die Saldierung des Kontos gegenüber dem Betreibungsamt hat keine Neuerung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 OR zur Folge (Erw. 3). 2. Wird ein Kontokorrentguthaben arrestiert, so…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen17.02.2011 · 21 Zitierungen
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15 Zitierungen
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12 Zitierungen07.04.2009 · 12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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