Sachverhalt
Der am 10. August 1939 geborene B. war seit 1974 bei der Gemeinschaftsstiftung Y. und später bei der Sammelstiftung X. in Liquidation im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Nach seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung forderte B. die Überweisung seines Vorsorgeguthabens an seine neue Vorsorgeeinrichtung. Die Sammelstiftung X. in Liquidation erhob Widerklage und machte Schadenersatzansprüche gegen B. geltend. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschied, dass ein Teil des Vorsorgeguthabens von B. mit den Schadenersatzansprüchen der Sammelstiftung verrechenbar sei, während ein anderer Teil nicht verrechenbar sei.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die vom Sicherheitsfonds BVG erbrachten Vorschussleistungen an die Sammelstiftung X. in Liquidation deren Legitimation zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 52 BVG nicht ausschliessen. Die Ausrichtung der Vorschüsse durch den Sicherheitsfonds dient in erster Linie sozialpolitischen Zwecken und soll die rasche Auszahlung von Vorsorgeleistungen sicherstellen, ohne die Vorsorgeeinrichtung von der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeitsansprüche zu entbinden.
Grundsätzlich ist eine Verrechnung der Austrittsleistungen des B. mit den Schadenersatzansprüchen der Sammelstiftung X. in Liquidation nicht zulässig, da dies dem Zweck des Vorsorgeschutzes widerspräche. Ausnahmsweise ist eine Verrechnung jedoch möglich, soweit es sich um Guthaben handelt, die nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufnet wurden.
Die geschiedene Ehefrau von B. kann sich nicht auf einen…