Erwägungen
Am 22. April 1965 gründeten C., seine zwei Söhne B. und D. sowie sein Schwiegersohn E. die X. AG. Die vier Gründeraktionäre bildeten auch den Verwaltungsrat der Gesellschaft. Gleichentags schlossen die vier Gründer und Verwaltungsräte einzeln mit der in Gründung begriffenen Gesellschaft Dienstverträge für ihre Tätigkeit als Mitglieder der aktiven Geschäftsleitung. In diesen Verträgen sicherte die Gesellschaft den Verwaltungsratsmitgliedern neben einem monatlichen Gehalt auch lebenslängliche Renten sowie Witwenrenten und Waisenrenten zu. Mit Nachträgen vom 26. Juli 1975 wurden die Bezüge erhöht. Die X. AG erfüllte die Lohn- und Rentenzahlungen bis Ende 1996, stellte sie dann aber gestützt auf einen Verwaltungsratsbeschluss ein. Die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder A., B. und E. setzten die ausstehenden Renten in Betreibung, worauf die X. AG Aberkennungsklagen erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die in den Verträgen zugesicherten Alters- und Witwenrenten, soweit sie das marktübliche Mass überstiegen, als Gründervorteile im Sinne von Art. 628 Abs. 3 aOR zu qualifizieren sind. Da diese Gründervorteile nicht in den…