Art. 956 OR
1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.
2 Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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180 Zitierungen
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270 Zitierungen
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3Firmenrecht46 Zitierungen
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4Schutz der Firma40 Zitierungen
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5Firmenrecht36 Zitierungen
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6Art. 951 Abs. 2 und 956 Abs. 2 OR31 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Firmen- und Markenrecht19 Zitierungen
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Firmen- und Markenrecht; unlauterer Wettbewerb18 Zitierungen
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17 Zitierungen12.07.2012 · 17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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