Erwägungen

Die Intershop Holding AG, Zürich, wurde am 1. Juni 1962 gegründet und am folgenden Tag im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck besteht hauptsächlich in der Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen. Die Interstop AG besteht seit dem 6. Oktober 1966 und hatte ihren Sitz zunächst ebenfalls in Zürich, bevor sie am 28. Juni 1968 nach Zug verlegt wurde. Ihr Zweck ist der Erwerb, Verkauf und die Verwaltung von Werten aller Art, insbesondere von Schutzrechten auf dem Gebiete des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Am 8. November 1966 machte die Intershop Holding AG die Interstop AG auf die Verwechslungsgefahr aufmerksam, welche sie durch die Wahl des Firmanamens geschaffen habe. Da die Bemühungen, die Interstop AG zu einer Namensänderung zu bewegen, erfolglos blieben, klagte die Intershop Holding AG im März 1969 gegen die Interstop AG mit dem Begehren, der Beklagten die Führung ihres Firmanamens zu verbieten und dessen Löschung im Handelsregister anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Firmen der Aktiengesellschaften sich von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden müssen (Art. 951 Abs. 2 OR). Da die Gesellschaften ihre Firma im Rahmen der allgemeinen Regeln über die Firmenbildung frei wählen können, sind an die Unterscheidbarkeit strenge Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn es um Phantasiebezeichnungen geht.

Im vorliegenden Fall bestehen die Firmen der Parteien hauptsächlich aus den Fremdwörtern "Intershop" und "Interstop", die sich lediglich durch einen Konsonanten unterscheiden und daher einander täuschend ähnlich sind. Auch die gemeinsame Abkürzung "AG" erhöht die Verwechslungsgefahr. Das Bundesgericht sieht die Möglichkeit von Verwechslungen und der Irreführung des Publikums als gegeben an, da man allgemein dazu neigt, Firmen durch den blossen Gebrauch ihres charakteristischen Bestandteils abzukürzen.

Entgegen der Auffassung des Obergerichts, dass eine Täuschungsgefahr nur innerhalb derselben Branche relevant sei, hält das Bundesgericht fest, dass Art. 951 Abs. 2 OR nicht danach fragt, ob die Gesellschaften in der gleichen oder in…