Erwägungen

Die im Jahr 1972 gegründete Fertrans AG und die im Jahr 1990 gegründete Ferosped AG haben beide ihren rechtlichen Sitz und tatsächlichen Geschäftssitz in Buchs. Beide Gesellschaften sind im Speditionsgeschäft tätig und wenden sich an denselben Kundenkreis, stehen also im Wettbewerb miteinander.

Die Klägerin Fertrans AG erhob Klage gegen die Beklagte Ferosped AG beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen. Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagte, den Bestandteil "Ferosped" aus ihrer Firma zu entfernen, da sich die jüngere Firma nicht genügend von der älteren unterscheide und auch eine angebotene Sitzverlegung innerhalb der Gemeinde Buchs die Verwechslungsgefahr nicht beseitige.

Mit eidgenössischer Berufung beantragte die Beklagte die Aufhebung des handelsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage, eventuell sei bloss eine Sitzverlegung innerhalb der Gemeinde Buchs anzuordnen. Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil.

Erwägungen

Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts muss sich die Firma einer Aktiengesellschaft von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden, ansonst der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann.

Aufgrund der besonderen Nähe der beiden Konkurrenzunternehmen, die beide im Speditionsgeschäft tätig sind und denselben Kundenkreis ansprechen, sind strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen zu stellen. Die Hauptbestandteile "FER" beider Firmen, die…