Erwägungen
Die im Jahr 1950 gegründete Aussenhandel AG mit Sitz in Zürich befasst sich mit Import, Export und Handel von Waren. Die im Jahr 1971 gegründete Aussenhandels-Finanz AG mit ebenfalls Sitz in Zürich bezweckt Finanzierungsgeschäfte, insbesondere im Bereich des Aussenhandels. Die Aussenhandel AG klagte gegen die Aussenhandels-Finanz AG, da sie der Ansicht war, dass die Verwendung der Firma "Aussenhandels-Finanz AG" durch die Beklagte eine widerrechtliche Verletzung ihrer Firma und unlauteren Wettbewerb darstelle. Das Handelsgericht des Kantons Zürich gab der Klage teilweise statt und verbot der Beklagten unter Strafandrohung, die Firma "Aussenhandels-Finanz AG" weiter zu verwenden. Die Beklagte erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Firma einer Aktiengesellschaft sich von jeder bereits eingetragenen Firma in der Schweiz deutlich unterscheiden muss, ansonsten der Inhaber der älteren Firma auf Unterlassung des Gebrauchs der neueren Firma klagen kann. An die Unterscheidbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, da Aktiengesellschaften ihre Firma frei wählen können. Massgebend für die Verwechslungsgefahr ist nicht allein die Sicht des breiten Publikums, sondern auch die übliche Aufmerksamkeit in den Kreisen, mit denen die zu vergleichenden Firmen in Geschäftsbeziehungen stehen. Dabei sind neben den Geschäftskunden auch Dritte wie Stellensuchende, Behörden und öffentliche Dienste zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Zusatz "-Finanz" in der Firma der Beklagten den durch die…