Art. 65 HRegV
Löschung
1 Mit der Anmeldung der Löschung der Gesellschaft zur Eintragung müssen die Liquidatorinnen und Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden.
2 Wird die Löschung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister angemeldet, so macht das Handelsregisteramt den Steuerbehörden des Bundes und des Kantons Mitteilung. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn ihr diese Behörden zugestimmt haben.
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
- a. die Tatsache der Löschung;
- b. der Löschungsgrund.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung einer Genossenschaft nach Einstellung und Schliessung des über diese eröffneten Konkurses3 Zitierungen
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2Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb0 Zitierungen
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3BGE 67_I_2550 Zitierungen22.10.1941 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2021.002812 Zitierungen28.10.2021 · 2 Zitierungen
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VB.2021.007561 Zitierungen01.06.2022 · 1 Zitierungen
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Parteientschädigung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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