Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), vertreten durch seinen Direktionsbereich Strafverfolgung, erhob am 12. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025 (A-1141/2024). Gegenstand der Beschwerde war die Festsetzung einer Parteientschädigung zugunsten des Geschäftsführers und der [B. GmbH] in Liquidation (nachfolgend: die Importeurin) durch das Bundesverwaltungsgericht.

Sachverhaltszusammenfassung:

Der Geschäftsführer war bis zum 7. Dezember 2023 als Geschäftsführer der Importeurin tätig, die am 28. Dezember 2012 gegründet und am 5. Dezember 2023 aufgelöst wurde. Die Importeurin befand sich zum Zeitpunkt der Beschwerde im Liquidationsstadium, ihre Löschung im Handelsregister stand jedoch noch aus. Mit Verfügung vom 12. August 2013 gewährte die damalige Eidgenössische Zollverwaltung (heute BAZG) der Importeurin eine Steuererleichterung für den Ankauf von Biodiesel. Im Dezember 2015 erhielt das BAZG eine Meldung über mögliche unrechtmäßige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen. Mit Verfügung vom 3. März 2017 verpflichtete das BAZG den Geschäftsführer und die Importeurin zur Nachleistung von insgesamt Fr. 1'522'870.50 (Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschläge, Einfuhrsteuern und Verzugszinsen) unter solidarischer Haftung. Gegen diese Verfügung erhoben der Geschäftsführer und die Importeurin Beschwerde, die vom BAZG am 26. April 2018 abgewiesen wurde. Anschließend gelangten sie mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 7. Mai 2019 die Beschwerden teilweise gutheiß und die nachzuleistenden Beträge auf Fr. 632'744.75 (Mineralölsteuern), Fr. 413'829.- (Mineralölsteuerzuschläge) bzw. Fr. 83'725.90 (Einfuhrsteuern) festsetzte. Zudem wurde die Sache zur Neufestsetzung des Verzugszinses sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das BAZG zurückverwiesen.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 2C_535/2020 vom 23. Juli 2020) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Das Bundesgericht sprach dem Geschäftsführer und der Importeurin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'000.- zu und verwies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Nach erneuter Rückweisung setzte das Bundesverwaltungsgericht die Kosten des ersten Rechtsgangs auf Fr. 4'400.- fest und verpflichtete das BAZG, dem Geschäftsführer und der Importeurin jeweils eine Parteientschädigung von Fr. 19'200.- zu entrichten (Urteil A-4651/2021 vom 6. Oktober 2020).

Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 hob das BAZG die Beschwerden des Geschäftsführers und der Importeurin zur „Einfuhrgruppe 1“ auf und setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 4'180.- fest. Zudem verfügte es, dass dem Geschäftsführer und der Importeurin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 46'584.55 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten sei. Gegen diese Verfügung erhoben der Geschäftsführer und die Importeurin am 21. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 80'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde teilweise statt und setzte die Parteientschädigung auf Fr. 62'343.- fest, gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 400.-. Gegen dieses Urteil erhob das BAZG am 12. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Rechtliche Ausgangslage:

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Parteientschädigung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Verfügung des BAZG. Die Importeurin befindet sich im Liquidationsstadium, ihre Löschung im Handelsregister steht jedoch noch aus. Der Geschäftsführer und die Importeurin waren in allen Verfahrensstadien anwaltlich vertreten. Das BAZG bestreitet die Höhe der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Parteientschädigung und rügt insbesondere eine Ermessensunterschreitung sowie eine unzulässige Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde des BAZG ist zulässig, da sie sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet und die Voraussetzungen von Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG erfüllen. Das BAZG ist als Beschwerdeführer legitimiert, da es sich um eine Streitigkeit im Bereich der Mineralölsteuer, des Mineralölsteuerzuschlags und der Einfuhrsteuer handelt, für die das BAZG zuständig ist. Die Passivlegitimation der Importeurin ist gegeben, da diese sich noch im Liquidationsstadium befindet und ihre Löschung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist. Die Beschwerde ist damit einzutreten.

2. Prüfung der Rechtsverletzung:

Das Bundesgericht prüft, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es dem Geschäftsführer und der Importeurin eine Parteientschädigung von Fr. 62'343.- zugesprochen hat. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 2 VKE-VwV, die auf das Reglement über die Kosten und…