Erwägungen
Am 23. Januar 1968 wurde in Luzern die Elektrisola Feindraht AG gegründet, die unter anderem die Herstellung und den Vertrieb von blanken und isolierten Drähten und Leitungen, Litzen und Kabeln sowie verwandte Artikel anbietet. In Breitenbach bestand bereits die Schweizerische Isola-Werke AG, die Isolierlacke, Isolationsmaterialien, isolierte Drähte und Kabel sowie keramische Isolierkörper für die Elektronik herstellt und damit handelt. Die Schweizerische Isola-Werke AG sah in der Neugründung der Elektrisola Feindraht AG eine Verletzung ihrer Rechte und klagte im Dezember 1968 gegen die Elektrisola Feindraht AG mit dem Begehren, ihr die Verwendung des Worts "Elektrisola" zu untersagen und ihre Firma so zu ändern, dass das Wort "Elektrisola" nicht mehr enthalten ist.
Das Obergericht des Kantons Luzern hiess die Klage am 18. Juni 1970 teilweise gut und untersagte der Beklagten nur die Verwendung des Worts "Isola", nicht aber die Verwendung der verwandten Artikel. Gegen diesen Entscheid erhob die Elektrisola Feindraht AG Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es kam zum Schluss, dass die Firma der Elektrisola Feindraht AG mit der Firma der Schweizerischen Isola-Werke AG verwechselbar ist, da das Wort "Isola" in beiden Firmen das prägnanteste Element darstellt. Der Zusatz "Feindraht" in der Firma der Elektrisola Feindraht AG reicht nicht aus, um eine hinreichende Unterscheidung zu schaffen.
Das Bundesgericht sah in der Verwendung des Worts "Isola" durch die Elektrisola Feindraht AG eine Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB, da die Schweizerische Isola-Werke AG dieses Wort in…