Sachverhalt
Die Gesellschaft X. GmbH mit Sitz in Luzern hat 1996 den Domain-Namen "www.luzern.ch" bei der Stiftung SWITCH in Zürich registriert und betreibt eine Website unter dieser Adresse. Als die Stadt Luzern 1999 ihre Präsenz im Internet vorbereitete, stellte sie fest, dass dieser Domain-Name bereits von der Gesellschaft X. GmbH belegt war. Die Stadt Luzern forderte daraufhin, dass die Gesellschaft X. GmbH ihr die Internetadresse "luzern.ch" kostenlos überlässt, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin erhob die Stadt Luzern Klage beim Bezirksgericht Luzern-Stadt, das die Gesellschaft X. GmbH anwies, die erforderlichen Erklärungen zum Übertrag des Domain-Namens "www.luzern.ch" an die Stadt Luzern ohne Entschädigung abzugeben. Gegen diese Entscheidung legte die Gesellschaft X. GmbH Beschwerde ein, die das Bundesgericht schließlich ablehnte.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Begriff "Luzern" die Stadt Luzern individualisiert und charakterisiert, sodass diese sich auf den in Art. 29 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Namensschutz berufen kann. Die Verwendung des Stadtnamens Luzern als Domain-Name durch die Gesellschaft X. GmbH schuf ein Verwechslungspotenzial bei Internetnutzern, die annehmen könnten, dass es sich um die Website der Stadt Luzern handelt. Dieses Verwechslungspotenzial bestand…