Art. 22 ZStV

Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

1 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.
2 Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.
3 Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).
4 Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister
    · 16.12.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berichtigung im Geburtsregister
    · 16.12.2004 · 1 Zitierungen
  • Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A.4/2005 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Mai 2005.
    · 08.09.2011 · 0 Zitierungen
  • 17.03.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.