Erwägungen
Der 15-jährige [J.Z.] stellte über seine Mutter ein Gesuch auf Änderung seines Familiennamens von "[Z.] " in "[M.] " gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB. Das Obergericht des Kantons Bern hatte das Gesuch abgewiesen, da es keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung sah. [J.Z.] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des Namens überwiegt. Im vorliegenden Fall sei dies zu bejahen, da [J.Z.] seit seiner Einschulung im Jahr 2002 durchgehend den Namen "[M.] " seiner Mutter und Halbgeschwister geführt habe. Eine Rückkehr zum amtlichen Namen "[Z.] " im Alter von 15 Jahren könne ihm kaum mehr zugemutet werden, da dies…