Art. 40 IPRG

Der Name wird nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister
    · 16.12.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts
    · 08.06.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2013.00080
    10.07.2013 · 1 Zitierungen
  • Berichtigung im Geburtsregister
    · 16.12.2004 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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