Art. 40 IPRG
Der Name wird nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Eintragung von ausländischen Namen ins Zivilstandsregister2 Zitierungen
-
2Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
VB.2013.000801 Zitierungen10.07.2013 · 1 Zitierungen
-
Berichtigung im Geburtsregister1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.